BFH - Urteil vom 20.09.2000
II R 63/98
Normen:
AO (1977) § 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2001, 34
BFH/NV 2001, 221
BFHE 193, 25
BStBl II 2001, 58
NJW 2001, 1744
Vorinstanzen:
FG Hessen - EFG 1999, 153 ,

Fristwahrung durch wirksame Bekanntgabe

BFH, Urteil vom 20.09.2000 - Aktenzeichen II R 63/98

DRsp Nr. 2000/10147

Fristwahrung durch wirksame Bekanntgabe

»Wird § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO 1977 dahin ausgelegt, dass die Festsetzungsfrist unabhängig davon gewahrt sei, ob der rechtzeitig die zuständige Behörde verlassende Bescheid dem Adressaten zugeht, muss der Bescheid unter einer Anschrift versandt worden sein, die das FA nach dem Inhalt der Steuerakten als zutreffend ansehen konnte. Liegt der letzte Gebrauch einer aus den Steuerakten hervorgehenden Anschrift mehr als zehn Jahre zurück, ist dies nicht der Fall.«

Normenkette:

AO (1977) § 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Mit Bescheid vom 9. September 1982, den der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) in getrennten Ausfertigungen beiden damaligen Gesellschaftern der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GbR, bekannt gab, setzte er die Grunderwerbsteuer für einen 1981 erfolgten Grundstückserwerb aus einer Zwangsversteigerung gegen die Klägerin als Meistbietende fest. Einspruch und Klage gegen diesen Bescheid blieben erfolglos. Das klageabweisende Urteil wurde 1992 rechtskräftig. Die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheides war während des Finanzrechtsstreits ausgesetzt.