Die Klage wird abgewiesen.
2.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Rückgewähr von Zahlungen aufgrund insolvenzrechtlicher Anfechtungen zu steuerbaren Einkünften und Masseverbindlichkeiten im Veranlagungszeitraum 2013 führten.
Der spätere Insolvenzschuldner A war mit einer Einzelfirma gewerblich tätig. Er ermittelte den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG.
Das Amtsgericht X eröffnete mit Beschluss vom 5. November 2012 über das Vermögen des Insolvenzschuldners das Insolvenzverfahren und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Veröffentlichungen zu einer Freigabe gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 InsO erfolgten nicht. Vor dem Streitzeitraum 2013 hatte der Insolvenzschuldner seine gewerbliche Tätigkeit bereits eingestellt. Er bezog von September bis Dezember 2013 als geringfügig Beschäftigter Arbeitslohn.
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