FG Niedersachsen - Urteil vom 15.06.2009
7 K 411/05
Normen:
EStG § 15; AO § 193 Abs. 1;

Führung eines Handwerksbetriebs durch eine Strohfrau; Anordnung; Außenprüfung; Handwerksbetrieb; Strohfrau

FG Niedersachsen, Urteil vom 15.06.2009 - Aktenzeichen 7 K 411/05

DRsp Nr. 2010/23236

Führung eines Handwerksbetriebs durch eine "Strohfrau"; Anordnung; Außenprüfung; Handwerksbetrieb; Strohfrau

1. Für die Anordnung einer Außenprüfung reicht es aus, wenn geprüft werden soll, ob ein Stpfl. überhaupt einen Gewerbebetrieb unterhält. Das setzt indes voraus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Stpfl. möglicherweise einen solchen unterhält. 2. Einkünfte gemäß § 15 EStG erzielt derjenige, der den Tatbestand der Einkünfteerzielung in eigener Person verwirklicht. Die Ergebnisse einer gewerblichen Betätigung werden dem Unternehmer als dem steuerlichen Träger des Unternehmens zugerechnet. 3. Für die subjektive Zurechnung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb kommt es weder auf die von den Beteiligten ausdrücklich gewählte Bezeichnung ihrer Rechtsbeziehungen noch auf den nach außen durch HR-Eintragung oder gewerbepolizeilicher Anmeldung gesetzten Rechtsschein an. Unternehmer i. S. des § 15 ist vielmehr, wer Unternehmerinitiative entfalten kann und Unternehmerrisiko trägt. 4. Ein Strohmannverhältnis liegt ertragsteuerlich vor, wenn der nach außen im Geschäfts- und Rechtsverkehr Auftretende nicht zugleich der Unternehmer des Gewerbebetriebs ist.

Normenkette:

EStG § 15; AO § 193 Abs. 1;

Tatbestand: