InvZulG (1996) § 3 S. 1 Nr. 4 § 5 Abs. 3 § 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BB 2006, 2121
BFH/NV 2006, 1997
BFHE 213, 190
BStBl II 2006, 779
DStRE 2006, 1520
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 20.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2009/01
Für die erhöhte Investitionszulage maßgebliche Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer
BFH, Urteil vom 18.05.2006 - Aktenzeichen III R 55/04
DRsp Nr. 2006/23522
Für die erhöhte Investitionszulage maßgebliche Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer
Ein Betrieb des Handels, der zu Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem die Investitionen vorgenommen wurden, weniger als 250 Arbeitnehmer beschäftigt hat, erfüllt die Voraussetzungen für die erhöhte Investitionszulage nicht, wenn er im Zeitpunkt der Investitionen dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen war und mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt hat.
Normenkette:
InvZulG (1996) § 3 S. 1 Nr. 4 § 5 Abs. 3 § 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 ;
Gründe:
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