FG Niedersachsen - Urteil vom 24.02.2009
15 K 257/06
Normen:
EStG § 24; EStG § 34;

Für die Frage der Zusammenballung von Einkünften im Rahmen der Anwendung der §§ 34, 24 Nr. Nr. 1 EStG kommt es auf die Verhältnisse der Vorjahre an

FG Niedersachsen, Urteil vom 24.02.2009 - Aktenzeichen 15 K 257/06

DRsp Nr. 2009/22920

Für die Frage der Zusammenballung von Einkünften im Rahmen der Anwendung der §§ 34, 24 Nr. Nr. 1 EStG kommt es auf die Verhältnisse der Vorjahre an

1. Eine Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG ist nur dann tarifbegünstigt i. S. des § 34 EStG, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem VZ zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen. 2. Für die Frage der Zusammenballung ist hinsichtlich der Vergleichsberechnung der Einkünfte, die ein Stpfl. bei Fortbestand des Dienstverhältnisses im VZ mutmaßlich bezogen hätte, auf die Einkünfte der Vorjahre abzustellen. Maßgeblich ist der Durchschnitt der vergangenen Jahre. 3. Für die Frage der Zusammenballung von Einkünften u. a. ist § 34 Abs. 1 EStG ohne Bedeutung, ob es im Einzelfall tatsächlich zu einer Erhöhung der Steuerprogression kommt.

Normenkette:

EStG § 24; EStG § 34;

Tatbestand:

In dem Verfahren streiten die Beteiligten darüber, ob es sich bei einer vom Kläger erlangten Abfindung in Höhe von 135.729,01 EUR um außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) handelt.