Für Erstattung der ohne Rechtsgrundlage in der ehemaligen DDR erhobenen Getreide-Mitverantwortungsabgabe anzuwendendes Recht
FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25.04.2001 - Aktenzeichen 1 K 73/99
DRsp Nr. 2001/10702
Für Erstattung der ohne Rechtsgrundlage in der ehemaligen DDR erhobenen Getreide-Mitverantwortungsabgabe anzuwendendes Recht
1. Die Erstattungsanspruch hinsichtlich der in der ehemaligen DDR für Getreidelieferungen im 2. Halbjahr 1990 bis zum Beitritt -nach dem BFH-Urteil vom 4.7.1996 VII R 32/95, BFH/NV 1997, 317 ohne Rechtsgrundlage- erhobenen Getreide-Mitverabtwortungsabgabe richtet sich nach § 37 Abs.2 AO 1977 (§ 12 Abs.1 MOG) und nicht nach der AO DDR oder den zivilrechtlichen Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB).2. Der dem Grund nach bestehende Erstattungsanspruch kann aber, wenn die Mitverantwortungsabgabe durch Bescheid oder eine -einem Bescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichstehende- Steueranmeldung festgesetzt worden ist, nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn der Steuerbescheid nach formellem Recht (AO 1977) aufgehoben oder geändert werden kann, wenn also fristgerecht Einspruch eingelegt wurde oder eine Änderung nach § 164 Abs.2 AO 1977 möglich ist und zudem keine Festsetzungs- bzw. Zahlungsverjährung eingetreten ist.3. Bescheide, in denen in der ehemaligen DDR 1990/1991 Getreide-Mitverantwortungsabgabe festgesetzt wurde, sind trotz ihrer materiellen Fehlerhaftigkeit nicht unwirksam oder nichtig (vgl. Rechtsprechung zur Nichtigkeit eines Verwaltungsakts).
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