FG Sachsen-Anhalt - Gerichtsbescheid vom 25.03.2002
2 K 718/01
Normen:
AO § 227 ; AO § 240 Abs. 1 S. 4 ; FGO § 102 ; GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 2 ;

Für Säumniszuschläge, die aufgrund der Regelung des § 240 Abs. 1 Satz 4 AO nicht entfallen, kommt ein Erlass nach § 227 AO nicht in Betracht; Erlass von Säumniszuschlägen

FG Sachsen-Anhalt, Gerichtsbescheid vom 25.03.2002 - Aktenzeichen 2 K 718/01

DRsp Nr. 2003/11812

Für Säumniszuschläge, die aufgrund der Regelung des § 240 Abs. 1 Satz 4 AO nicht entfallen, kommt ein Erlass nach § 227 AO nicht in Betracht; Erlass von Säumniszuschlägen

1. Wird ein Grunderwerbsteuerbescheid aufgrund der Vorschrift des § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG aufgehoben, so bleiben bis zum Nachweis der Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges gegenüber der Finanzbehörde (hier: durch Vorlage des Antrages auf Löschung der Auflassungsvormerkung) angefallene Säumniszuschläge aufgrund der Regelung des § 240 Abs. 1 Satz 4 AO bestehen. 2. Ein nachträglicher Erlass der zwischen Zahlungsfälligkeit und der Vorlage des Löschungsantrages verwirkten Säumniszuschläge nach § 277 AO kommt selbst dann nicht in Betracht, wenn die Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges bereits vor Zahlungsfälligkeit durch den Rücktritt vom Grundstückskaufvertrag eingeleitet wurde, da da die Erhebung von Säumniszuschlägen auch in diesen Fällen nicht den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft und ein "sachlicher Billigkeitsgrund" i.S.d. § 277 AO somit nicht vorliegt.

Normenkette:

AO § 227 ; AO § 240 Abs. 1 S. 4 ; FGO § 102 ; GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist der Erlass von Säumniszuschlägen zur Grunderwerbsteuer.