Streitig ist, ob an den Kläger gezahlte Entschädigungen als Ersatz für entgangene Einnahmen anzusehen sind.
Der Kläger erzielte in den Streitjahren 2000 und 2001 neben den streitgegenständlichen Zahlungen einer Versicherung Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung. Der Kläger ist schwerbehindert (Grad der Behinderung 80 %) und bezieht eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Verwaltung seines Vermögens obliegt daher seinem Vater als gerichtlich bestelltem Betreuer.
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