I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt seit 1983 in A eine Praxis für medizinische Fußpflege und Fußreflexzonenmassage. Er besuchte verschiedene Fortbildungsveranstaltungen an privaten Instituten und legte dort mehrere Prüfungen ab. So absolvierte er im Jahre 1983 eine Ausbildung zum medizinischen Fußpfleger, zum Fußreflexzonenmasseur und zum praktischen Psychologen, im Jahre 1991 zum Heilpraktiker sowie im Jahre 1996 zum Sport- und Fitnessmasseur. Eine staatliche Erlaubnis als Heilpraktiker, Masseur oder Krankengymnast besitzt er aber nicht. Die Reflexzonenbehandlung übte der Kläger an Händen und Füßen als manuelle Dienstleistung aus, die nach seinen Angaben ohne Einsatz von Medikamenten und Instrumenten Krankheiten positiv beeinflussen und heilen könne.
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