Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend machen, kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdebegründung die Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) erfüllt. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
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