Streitig ist die Abschreibung von nachträglich errichteten Garagen auf 3 Mietwohngrundstücken.
Die Klägerin ist Eigentümerin von Mietwohngrundstücken in Z. Auf diesen Grundstücken, die mit Mehrfamilienhäusern bebaut sind, errichtete sie im Streitjahr 15 freistehende Garagen. Zahlenmäßig ergibt sich folgende Übersicht:
Mietwohngrundstück A.-Str. Nr. 5/7 B.-Str.Nr. 1/3 C.-Str.Nr. 4, 6 u. 8
Baujahr der Wohnhäuser 1963 1963 1970
Wohneinheiten 49 27 27
vorhandene Garagen 4 0 7
neu errichtete Garagen 8 4 3
davon an Nichtwohnungsmieter vermietet 4 0 1
Die Klägerin beantragte in ihrer Steuererklärung für 1995 die neu errichteten Garagen gesondert vom Gebäude nach § 7 Abs. 5 EStG mit 5 % der Herstellungskosten abzuschreiben.
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