FG Köln - Urteil vom 14.07.2000
15 K 2702/94
Normen:
EStG § 7 Abs. 4 ; LBauO NW § 47 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 990

Garagen eines Mehrfamilienhauses nicht selbstständig abschreibungsfähig

FG Köln, Urteil vom 14.07.2000 - Aktenzeichen 15 K 2702/94

DRsp Nr. 2001/1916

Garagen eines Mehrfamilienhauses nicht selbstständig abschreibungsfähig

1. Nach der Verkehrsanschauung sind jedenfalls ab 1990 Garagen auf einem Mietwohngrundstück als übliche Nebengebäude eines Mehrfamilienhauses anzusehen. Trotz fehlender baulicher Verbindung sind die Garagen deshalb nicht selbständig abschreibungsfähig. 2. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn die Garagen nachträglich errichtet werden und die Zahl der Garagen unter der Zahl der Wohneinheiten des Mehrfamilienhauses liegt.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 4 ; LBauO NW § 47 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob Garagen, die auf einem Mietwohngrundstück als freistehende Baukörper nachträglich errichtet worden sind, mit dem Mehrfamilienhaus ein einheitliches Wirtschaftsgut bilden und deshalb nicht selbständig abgeschrieben werden können.