FG München - Urteil vom 08.11.2000
1 K 3091/98
Normen:
EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 8 Abs. 2 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; LStR Abschn. 31 Abs. 7 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 424

Garagenkosten eines Arbeitnehmers bei Anwendung der 1 v.H.-Methode keine Werbungskosten

FG München, Urteil vom 08.11.2000 - Aktenzeichen 1 K 3091/98

DRsp Nr. 2001/7153

Garagenkosten eines Arbeitnehmers bei Anwendung der 1 v.H.-Methode keine Werbungskosten

1. Wird der von einem Arbeitnehmer erzielte Vorteil aus der unentgeltlichen Überlassung eines Dienstwagens zu privaten Zwecken nach der sog. 1 v.H.-Methode ermittelt, kann der Arbeitnehmer Aufwendungen für die Anmietung einer Garage nicht als Werbungskosten abziehen. 2. Pauschale Nutzungsvergütungen eines Arbeitnehmers für die Überlassung eines Dienstwagens können auch bei Anwendung der 1 v.H.-Methode zu einer Kürzung des geldwerten Vorteils (als Minderung ersparter Aufwendungen) und Zusatzvergütungen des Arbeitgebers zu dessen Erhöhung führen.

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 8 Abs. 2 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; LStR Abschn. 31 Abs. 7 ;

Tatbestand:

Die Klägerin erzielt als Pharma-Referentin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In ihrer Einkommensteuer(ESt)-Erklärung 1995 machte sie hierbei eigene Aufwendungen für die Garagenmiete für einen ihr vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Firmenwagen in Höhe von 840 DM als Werbungskosten geltend. Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) ließ diese Aufwendungen im ESt-Bescheid 1995 vom 7.7.1997 ohne Begründung unberücksichtigt.