FG München - Urteil vom 21.04.2010
4 K 2880/05
Normen:
VersStG § 1 Abs. 2 S. 1, § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1; AO 1977 § 12, 168; Richtlinie 88/357/EWG Art. 25, Art. 2 Buchst. d; VersStG § 1 Abs. 2 S. 1; VersStG § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1; AO § 12; AO § 168; Richtlinie 88/357/EWG Art. 25; Richtlinie 88/357/EWG Art. 2 Buchst. d;

Garantie-Versicherung für Werk im Ausland unterliegt VersSt

FG München, Urteil vom 21.04.2010 - Aktenzeichen 4 K 2880/05

DRsp Nr. 2010/11749

Garantie-Versicherung für Werk im Ausland unterliegt VersSt

Bezieht sich die von einem inländischen Unternehmen in Zusammenhang mit der Errichtung einer Industrieanlage in Norwegen abgeschlossene Garantie-Versicherung nicht physisch unmittelbar auf die Anlage, sondern dient dem Schutz vor etwaigen nach Werksabnahme während der Garantieperiode entstandenen Schadensersatzansprüchen, unterliegt die Garantie-Versicherung gem. § 1 Abs. 2 S. 1 VersStG und auch gem. Art. 25 i. V. m. Art. 2 Buchst. d Richtlinie 88/357/EWG der Versicherungsteuer, da sich die Belegenheit des Risikos am Ort des Sitzes des Versicherungsnehmers und nicht bei der nur vorübergehend bestehenden Montage-Betriebsstätte in Norwegen befindet, auch wenn dieser die Versicherungsbeiträge als Betriebsausgaben zugerechnet werden.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Aufwendungen selbst.

4. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VersStG § 1 Abs. 2 S. 1, § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1; AO 1977 § 12, 168; Richtlinie 88/357/EWG Art. 25, Art. 2 Buchst. d; VersStG § 1 Abs. 2 S. 1; VersStG § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1; AO § 12; AO § 168; Richtlinie 88/357/EWG Art. 25; Richtlinie 88/357/EWG Art. 2 Buchst. d;

Tatbestand: