FG München - Urteil vom 02.08.2002
1 K 5512/99
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Garantieerklärung für Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers; Einkommensteuer 1996

FG München, Urteil vom 02.08.2002 - Aktenzeichen 1 K 5512/99

DRsp Nr. 2003/4021

Garantieerklärung für Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers; Einkommensteuer 1996

Gibt die Prokuristin einer GmbH, deren Ehemann Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH ist, eine Garantieerklärung für eine Zahlungsverpflichtung der GmbH gegenüber einem stillen Gesellschafter zu einem Zeitpunkt ab, zu dem eine Inanspruchnahme nicht zu erwarten ist, ist davon auszugehen, dass die Abgabe der Erklärung durch die Gesellschafterstellung des Ehemanns und nicht durch das Arbeitsverhältnis der Prokuristin veranlasst war. Eine spätere Inanspruchnahme aus der Garantieerklärung führt deshalb nicht zu (nachträglichen) Werbungskosten.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob Aufwendungen aus der Inanspruchnahme einer Zahlungsgarantie als Werbungskosten in Abzug gebracht werden können.