BFH - Beschluß vom 24.08.2000
VIII B 42/00
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 3 S. 3; HGB § 249 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 308

Garantierückstellungen

BFH, Beschluß vom 24.08.2000 - Aktenzeichen VIII B 42/00

DRsp Nr. 2000/10369

Garantierückstellungen

1) Ist in Besteuerungsfällen mit Auslandsbezug der Begriff der "gesetzlichen Unterhaltsberechtigung" i.S. von § 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG nach Maßgabe des Art. 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 1. Halbsatz EGBGB erweiternd auszulegen? 2) Können sich aus dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der EWG und der Türkei vom 12.9.1963 (BGBl. II 1964, 509, 1959) und aus dem Zusatzprotokoll vom 23.11.1975 (dort insbesondere Art. 39) für die Auslegung und Anwendung des nationalen Steuerrechts, hier § 33 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG, Folgerungen ergeben? 3a) Ist es von Verfassungs wegen nach Art. 3 Abs. 1 GG (Leistungsfähigkeitsprinzip) geboten, auch solche Unterhaltszahlungen als sog. indisponible Aufwendungen steuermindernd zu berücksichtigen, die auf sittlich zwangsläufigen Gründen beruhen? Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH liegen sittliche Gründe in diesem Sinn nur vor, wenn ein einem Rechtszwang ähnliches sittliches Gebot besteht (Urteil v. 24.7.1987, BStBl II, 715).