FG Münster - Urteil vom 25.08.2005
8 K 1700/02 E
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 46

Garantiezahlungen eines Finanzmaklers bei Wertpapierinvestitionen

FG Münster, Urteil vom 25.08.2005 - Aktenzeichen 8 K 1700/02 E

DRsp Nr. 2005/19524

Garantiezahlungen eines Finanzmaklers bei Wertpapierinvestitionen

Wird dem Steuerpflichtigen von einem Finanzmakler garantiert, dass sich eine Kapitalanlage, die von dem Makler zur Investition in Wertpapierfondsanteile verwendet wird, nach Ablauf einer bestimmten Anlagedauer um einen Mehrbetrag erhöhen wird, ist der Mehrbetrag bei Auszahlung nicht als steuerfreier Wertzuwachs, sondern als steuerpflichtige Einnahme nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG zu versteuern.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein von einem Finanzmakler garantierter und an den Kläger (Kl.) gezahlter "Vermögenszuwachsbetrag" zu Recht vom Beklagten (Finanzamt - FA -) bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gem. § 20 Einkommensteuergesetz (EStG) bei der Einkommensteuerveranlagung 1999 der Kl. erfasst worden ist.

Die Kläger (Kl.) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.

Der Makler L (L), C, informierte die Kl. mit einem Formularschreiben von Januar/Februar 1993 darüber, dass die K Vermögensverwaltungs AG (K-AG), T (Schweiz) trotz schwieriger Gewinnerzielungsmöglichkeit an den internationalen Börsen im Jahre 1992 mit der Anlagestrategie "K-Fonds-Picking" zufriedenstellende Ergebnisse erzielt habe. So habe die K-AG mit einer Vermögensanlage im sogenannten Depot B im Jahr 1992 einen Gewinn i. H. v. 16,67 % erzielt.