Streitig ist, ob ein von einem Finanzmakler garantierter und an den Kläger (Kl.) gezahlter "Vermögenszuwachsbetrag" zu Recht vom Beklagten (Finanzamt - FA -) bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gem. § 20 Einkommensteuergesetz (EStG) bei der Einkommensteuerveranlagung 1999 der Kl. erfasst worden ist.
Die Kläger (Kl.) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.
Der Makler L (L), C, informierte die Kl. mit einem Formularschreiben von Januar/Februar 1993 darüber, dass die K Vermögensverwaltungs AG (K-AG), T (Schweiz) trotz schwieriger Gewinnerzielungsmöglichkeit an den internationalen Börsen im Jahre 1992 mit der Anlagestrategie "K-Fonds-Picking" zufriedenstellende Ergebnisse erzielt habe. So habe die K-AG mit einer Vermögensanlage im sogenannten Depot B im Jahr 1992 einen Gewinn i. H. v. 16,67 % erzielt.
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