1. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) veranstaltet Kabarettaufführungen. Vor, während und nach den Veranstaltungen können die Besucher Speisen und Getränke kaufen und im Theaterraum verzehren. Dabei führen die Schauspieler vor und nach der Vorstellung während des Verzehrs Gespräche mit den Besuchern.
Die Vorstellung beginnt regelmäßig an den Tischen der Gäste und nicht auf der Bühne.
Im Jahr 1993 betrugen die Umsätze der Klägerin (abgerundet) - durch Kabarettvorstellungen 622 000 DM und - durch Abgabe von Speisen und Getränken 866 000 DM.
Ähnlich war das Umsatzverhältnis im Streitjahr 1994.
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