FG Thüringen - Urteil vom 31.03.2004
III 1063/03
Normen:
EStG (1997) § 15 Abs. 2 S. 1 § 2 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gastwirtschaft als Liebhabereibetrieb

FG Thüringen, Urteil vom 31.03.2004 - Aktenzeichen III 1063/03

DRsp Nr. 2006/29818

Gastwirtschaft als Liebhabereibetrieb

1. Bei einer Gastwirtschaft spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass sie mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird, da ein solcher Betrieb nicht typischer Weise dazu bestimmt und geeignet ist, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung von außerhalb der Einkommenssphäre liegenden wirtschaftlichen Vorteilen zu dienen. 2. Dieser Anscheinsbeweis ist bereits dann entkräftet, wenn die ernsthafte Möglichkeit in Betracht kommt, dass nicht das Streben nach einem Totalgewinn, sondern persönliche Motive des Steuerpflichtigen für die Fortführung des Unternehmens ausschlaggebend waren. 3. Eine Einkünfteerzielung ist nicht mehr gegeben, wenn der Betrieb trotz deutlich rückläufiger Einnahmen unverändert und ersichtlich nur noch in der Absicht aufrechterhalten wird, Kosten der privaten Lebensführung in den betrieblichen Bereich zu verlagern, und wenn keinerlei Maßnahmen zur Erzielung höherer Betriebseinnahmen ergriffen werden.

Normenkette:

EStG (1997) § 15 Abs. 2 S. 1 § 2 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, wie lange die Klägerin einen Gewerbebetrieb (Gaststätte und Catering-Service) unterhielt, insbesondere, ob in den Streitjahren eine steuerrechtlich nicht anzuerkennende so genannte "Liebhaberei" vorlag.