FG Düsseldorf - Urteil vom 25.02.2003
6 K 6967/99 K, BB
Normen:
HGB § 249 Abs. 1 Satz 1 ; KStG § 8 Abs. 1 ; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1 ; BBergG § 53 ; BBergG § 55 Abs. 2 Nr. 2 ; BBergG § 55 Abs. 2 Nr. 8 ; BBergG § 66 Nr. 7 ; BBergG § 66 Nr. 8 ; BVOT NRW § 34 Abs. 2 ; BVOT NRW § 35 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1042

Gasversorgungsunternehmen; Erdgasspeicher; Kavernenspeicher; Rückstellung; Verfüllung; Rekultivierung - Rückstellung für zukünftige Verfüllungs- und Rekultivierungsaufwendungen bei Betrieb eines Gas- und Kavernenspeichers

FG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2003 - Aktenzeichen 6 K 6967/99 K, BB

DRsp Nr. 2003/8216

Gasversorgungsunternehmen; Erdgasspeicher; Kavernenspeicher; Rückstellung; Verfüllung; Rekultivierung - Rückstellung für zukünftige Verfüllungs- und Rekultivierungsaufwendungen bei Betrieb eines Gas- und Kavernenspeichers

Ein Versorgungsunternehmen, das in von ihm angelegten Hohlräumen im Salzgestein (sog. Kavernenspeicher) Erdgas bevorratet, kann für die zeitanteilig angesammelten künftigen Verfüllungs- und Rekultivierungskosten eine Rückstellung bilden, da eine entsprechende öffentlich-rechtliche Verpflichtung nach dem maßgebenden Bergrecht bereits mit der Errichtung der Speicher entsteht und durch die genaue gesetzliche Zielvorgabe sowie den mit dem voraussichtlichen Ende der Nutzungsdauer übereinstimmenden Erfüllungszeitpunkt in sachlicher und zeitlicher Hinsicht hinreichend konkretisiert wird.

Normenkette:

HGB § 249 Abs. 1 Satz 1 ; KStG § 8 Abs. 1 ; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1 ; BBergG § 53 ; BBergG § 55 Abs. 2 Nr. 2 ; BBergG § 55 Abs. 2 Nr. 8 ; BBergG § 66 Nr. 7 ; BBergG § 66 Nr. 8 ; BVOT NRW § 34 Abs. 2 ; BVOT NRW § 35 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Nichtanerkennung von Rückstellungen für Verfüllungs- und Rekultivierungsaufwendungen im Zusammenhang mit einer späteren Stilllegung von unterirdischen Erdgasspeichern.