I. Mit seiner Klage wandte sich der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im eigenen Namen gegen die gegenüber einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) erlassenen Umsatzsteuerbescheide 2001 und 2002 sowie Gewerbesteuermessbescheide 1996 bis 2002 mit der Begründung, es habe keine GbR bestanden. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung führte es aus, nach ständiger Rechtsprechung des BFH sei nur die GbR, nicht dagegen ein einzelner Gesellschafter im eigenen Namen rechtsbehelfs- und dementsprechend auch klagebefugt.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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