BFH - Beschluss vom 23.07.2002
II B 44/01
Normen:
FGO § 62 Abs. 3 S. 1, 6 ;

GbR; Nachweis der Bevollmächtigung

BFH, Beschluss vom 23.07.2002 - Aktenzeichen II B 44/01

DRsp Nr. 2002/14424

GbR; Nachweis der Bevollmächtigung

1. Steht die Vertretung einer GbR nach dem Gesellschaftsvertrag allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu, bedarf es zum Nachweis der Bevollmächtigung einer von allen Gesellschaftern unterschriebenen Prozessvollmacht.2. Bestehen Zweifel an der Bevollmächtigung der als Vertreter auftretenden Person, ist die Bevollmächtigung auch einer Person i.S.d. § 62 Abs. 3 Satz 6 FGO durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 3 S. 1, 6 ;

Gründe:

I. An der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GbR, sind als Gesellschafter die A-GmbH i.L. --GmbH I--, die B-GmbH i.L. --GmbH II-- sowie Dr. S beteiligt. Nach dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin vom 14. Juni 1995 steht die Führung der Geschäfte der Gesellschaft und die Vertretung allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu (§ 6 Abs. 1).

Die Klägerin hat gegen eine Grunderwerbsteuerfestsetzung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) Klage erhoben. Während des Klageverfahrens wurde über das Vermögen der GmbH I und GmbH II das Insolvenzverfahren eröffnet.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.