BFH - Beschluß vom 14.01.2000
V B 85/98
Normen:
BGB § 730 Abs. 2 S. 2; FGO § 58 Abs. 2, § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 856

GbR; Vertretung

BFH, Beschluß vom 14.01.2000 - Aktenzeichen V B 85/98

DRsp Nr. 2000/2606

GbR; Vertretung

1. Nach § 730 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. BGB steht die Geschäftsführung einer aufgelösten Gesellschaft allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Demgemäß können nicht einzelne Gesellschafter für die Gesellschaft klagen. 2. Die sog. "actio pro socio" betrifft nicht Klagen der Gesellschaft gegen Dritte oder Ansprüche Dritter gegen die Gesellschaft sondern Ansprüche gegen Mitgesellschafter. Sie findet daher keine Anwendung, wenn es um die Anfechtung eines an die Gesellschaft gerichteten USt-Bescheides geht.

Normenkette:

BGB § 730 Abs. 2 S. 2; FGO § 58 Abs. 2, § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) waren zusammen mit noch zwei weiteren Gesellschaftern an einer mittlerweile aufgelösten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt. Diese war zur Umsatzsteuer für die Jahre 1991 bis 1993 veranlagt worden. Gegen die Umsatzsteuerbescheide haben die Kläger --allein ohne ihre Mitgesellschafter-- geklagt.

Das Finanzgericht wies die Klage als unzulässig ab und ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit der vorliegenden Beschwerde, die sie auf grundsätzliche Bedeutung stützen; sie meinen, sie hätten im Wege einer "actio pro socio" geklagt.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ist der Beschwerde entgegengetreten.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.