FG München - Urteil vom 13.08.2003
7 K 5147/00
Normen:
AO (1977) § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; KStG (1984) § 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1460
EFG 2003, 1667

Geänderte Einkommensermittlung bei der Organgesellschaft als rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO Revision eingelegt durch den Beklagten am 18.9.2003; Körperschaftsteuer 1989; Gewerbesteuermessbetrag 1989

FG München, Urteil vom 13.08.2003 - Aktenzeichen 7 K 5147/00

DRsp Nr. 2003/14897

Geänderte Einkommensermittlung bei der Organgesellschaft als rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO Revision eingelegt durch den Beklagten am 18.9.2003; Körperschaftsteuer 1989; Gewerbesteuermessbetrag 1989

Die Änderung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft stellt einen Lebenssachverhalt dar, dem steuerrechtliche Bedeutung für die Besteuerung von Einkommensteilen des Organträgers zukommt. Dieses Ereignis entfaltet Wirkung für die Vergangenheit, da dem Organträger das Einkommen der Organgesellschaft nach der zwingenden Zurechnungsnorm des § 14 KStG in dem Kalenderjahr zuzurechnen ist, in dem die Organgesellschaft das Einkommen bezogen hat. Folglich sind die Voraussetzungen für die Änderung der gegen den Organträger ergangenen Steuerbescheide nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO erfüllt.

Normenkette:

AO (1977) § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; KStG (1984) § 14 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist Organträgerin der Firma H.-GmbH (Organgesellschaft) in C. Im Veranlagungszeitraum 1989 (Streitjahr) lagen zwischen der Klägerin und der beim Finanzamt C. erfassten Organgesellschaft unstreitig die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für eine körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft vor.