I.
Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist Organträgerin der Firma H.-GmbH (Organgesellschaft) in C. Im Veranlagungszeitraum 1989 (Streitjahr) lagen zwischen der Klägerin und der beim Finanzamt C. erfassten Organgesellschaft unstreitig die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für eine körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft vor.
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