Die Klage wird abgewiesen, soweit die Kläger beantragen,
(1) den Bescheid über die Feststellung des Grundbesitzwertes auf den xx.01.2006 für Zwecke der Erbschaftsteuer betreffend das Grundstück X-Straße in N vom 08.09.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.11.2009 dahingehend zu ändern, dass die Grundstücksart "unbebautes Grundstück" festgestellt wird,
(2) den Bescheid über die Feststellung des Grundbesitzwertes auf den xx.01.2006 für Zwecke der Erbschaftsteuer betreffend das Grundstück Y-Straße in N vom 08.09.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.11.2009 dahingehend zu ändern, dass die Grundstücksart "unbebautes Grundstück" festgestellt wird.
Der Ausspruch über die Höhe der für beide Grundstücke festzustellenden Grundbesitzwerte bleibt dem Endurteil vorbehalten.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und gegebenenfalls über die Vollstreckung des Urteils bleibt ebenfalls dem Endurteil vorbehalten.
Die Revision wird zugelassen.
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