I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt auf eigenem Grund in einem Konglomerat aus mehreren Bauwerken eine Zementfabrikation. Hinsichtlich einiger dieser Bauwerke --nämlich derjenigen, die die Kohlen-, Roh- und Zementmühlen sowie die Trockner- und Brecheranlagen umschließen-- beantragte die Klägerin auf den 1. Januar 1998 eine fehlerbeseitigende Wertfortschreibung dahin gehend, diese Bauwerke nicht mehr als Gebäude zu erfassen, da es sich nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. Januar 1991 II R 48/88 (BFHE 163, 236, BStBl II 1991, 618) um Betriebsvorrichtungen handele. In den Bauwerken werde nämlich die arbeitsschutzrechtliche Höchstgrenze für den Schallpegel gemäß §
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