BFH, Beschluß vom 11.01.2002 - Aktenzeichen II B 13/01
DRsp Nr. 2002/6338
Gebäudeeigenschaft von Bauwerken
1. Die Entscheidung, ob ein Bauwerk ein Gebäude oder eine Betriebsvorrichtung darstellt, kann nur unter Würdigung des Einzelfalls beantwortet werden. Bei dieser Würdigung sind die Gerichte nicht an Verwaltungserlasse gebunden.2. Die Rechtsfrage, ob die Möglichkeit für Menschen, sich in einem Gebäude aufzuhalten, ein Betreten des Bauwerks voraussetzt oder auch durch ein Befahren erreicht werden kann, ist nicht klärungsbedürftig. Solange das Befahren des Bauwerks durch Menschen seinen Grund nicht darin hat, dass sie sich außerhalb der Fahrzeuge wegen der klimatischen oder betrieblichen Bedingungen darin nicht aufhalten können, besteht zwischen einem Betreten und einem Befahren offenkundig kein entscheidungserheblicher Unterschied.
Gründe:
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