BFH vom 10.04.1997
IV R 12/96
Fundstellen:
BB 1997, 2157
BFHE 183, 134
BStBl II 1997, 718
DB 1997, 2155
DStZ 1998, 55
NJW 1998, 103
NZM 1998, 168

Gebäudeerrichtung auf Ehegatten-Grundstück

BFH, vom 10.04.1997 - Aktenzeichen IV R 12/96

DRsp Nr. 1997/8100

Gebäudeerrichtung auf Ehegatten-Grundstück

Trägt ein Ehegatte vereinbarungsgemäß alle Aufwendungen für die Errichtung eines Gebäudes auf dem Grund und Boden des anderen Ehegatten und ist zwischen den Eheleuten festgelegt, daß der andere Ehegatte das ihm zuwachsende Eigentum an dem Gebäude ausgleichen muß, dann kann der den Bau finanzierende Ehegatte seine Aufwendungen wie ein materielles Wirtschaftsgut aktivieren. Dem steht nicht entgegen, daß das Gebäude im Betrieb beider Ehegatten genutzt wird.

Für die Praxis:

Die Rechtsprechung erkennt seit langem an, daß Baumaßnahmen auf fremden Grund und Boden wie materielle Wirtschaftsgüter zu aktivieren sind (u.a. BFH vom 10.8.1984, BStBl II, 805). Die Verwaltung hat sich dem angeschlossen und nach dem Beschluß des Großen Senats vom 30.1.1995 (BStBl II, 281) ausdrücklich daran festgehalten (Tz. 1 des BdF-Schreibens vom 5.11.1996, BStBl I, 1257; R 42 Abs. 5 Satz 3 EStR). Daher kann auf ein solches Gebäude auch eine Rücklage nach § 6 b EStG übertragen werden. Das gilt selbst für ein Gebäude, das ein Mitunternehmer für die betrieblichen Zwecke der Mitunternehmerschaft auf fremdem Grund und Boden errichtet und an dem er allein das Nutzungsrecht hat; das Gebäude ist allein sein Sonderbetriebsvermögen (BFH vom 12.7.1990, BFH/NV 1991, 599).

Fundstellen
BB 1997, 2157
BFHE 183, 134
BStBl II 1997, 718
DB 1997, 2155