Die Rechtsprechung erkennt seit langem an, daß Baumaßnahmen auf fremden Grund und Boden wie materielle Wirtschaftsgüter zu aktivieren sind (u.a. BFH vom 10.8.1984, BStBl II, 805). Die Verwaltung hat sich dem angeschlossen und nach dem Beschluß des Großen Senats vom 30.1.1995 (BStBl II, 281) ausdrücklich daran festgehalten (Tz. 1 des BdF-Schreibens vom 5.11.1996, BStBl I, 1257; R 42 Abs. 5 Satz 3
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