FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 08.10.2002
14 K 193/01
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gebäudeerrichtung vor unentgeltlicher Überlassung des Grundstücks; Vermietung der vom ehemaligen Grundstückseigentümer für sich vorbehaltenen Wohnung an diesen; Einkommensteuer 1997

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 08.10.2002 - Aktenzeichen 14 K 193/01

DRsp Nr. 2004/5215

Gebäudeerrichtung vor unentgeltlicher Überlassung des Grundstücks; Vermietung der vom ehemaligen Grundstückseigentümer für sich vorbehaltenen Wohnung an diesen; Einkommensteuer 1997

1. Wer auf einem fremden Grundstück auf eigene Rechnung und in eigenen Namen ein Gebäude errichtet, wird nicht allein aufgrund des Einverständnisses des Grundstückseigentümers mit dem Bauvorhaben wirtschaftlicher Eigentümer des errichteten Gebäudes. 2. Vermietung einer Wohnung an den vormaligen Eigentümer eines unentgeltlich übergebenen Grundstücks, an der dieser sich ein Wohnrecht vorbehalten hat.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Die Kläger sind Eheleute. Sie sind seit 1995 verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Mit notariellem Vertrag vom 29. Dezember 1997 übertrugen die Großeltern der Klägerin, A. und P. W., dieser u.a. das Grundstück in R. von ... Gebäude und Freifläche, Dorfstr. ... Die Übergabe erfolgte mit sofortiger Wirkung, womit "Besitz, Nutzungen und Lasten, die Gefahr und die Verkehrssicherheitspflicht" über gingen.