BFH - Urteil vom 04.02.2004
X R 24/02
Normen:
EStG § 7 Abs. 1 S. 5 § 9 Abs. 1 § 10e Abs. 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 787
ZfIR 2004, 750
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 09.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3007/99

Gebäudeerwerb in Abbruchabsicht - Beweis des ersten Anscheins

BFH, Urteil vom 04.02.2004 - Aktenzeichen X R 24/02

DRsp Nr. 2004/5325

Gebäudeerwerb in Abbruchabsicht - Beweis des ersten Anscheins

1. Beginnt der Erwerber eines objektiv technisch und wirtschaftlich noch nicht verbrauchten Gebäudes innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung mit dessen Abbruch, spricht der Beweis des ersten Anscheins für einen Erwerb in Abbruchabsicht.2. Für den Beginn der Drei-Jahres-Frist ist i.d.R. auf den Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Kaufvertrages abzustellen.3. Abbruchsabsicht beim Gebäudeerwerb ist auch dann zu bejahen, wenn der Erwerber den schlechten baulichen Zustand des Gebäudes kannte und für den Fall der Undurchführbarkeit des geplanten Umbaus den Abbruch billigend in Kauf genommen hat.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 1 S. 5 § 9 Abs. 1 § 10e Abs. 6 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind verheiratet und werden im Streitjahr 1994 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.