FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.11.2014 3 K 3087/14
Normen:
EStG 2012 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; EStG 2012 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5;
Fundstellen:
DStR 2015, 6
Gebiet des Polizeiabschnitts bzw. Polizeidienststelle als regelmäßige Arbeitsstätte eines Polizeibeamten im Einsatzdienst Streifenpolizist) trotz zeitlich überwiegender Außendiensttätigkeit
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.11.2014 - Aktenzeichen 3 K 3087/14
DRsp Nr. 2015/1011
Gebiet des Polizeiabschnitts bzw. Polizeidienststelle als regelmäßige Arbeitsstätte eines Polizeibeamten im Einsatzdienst „Streifenpolizist”) trotz zeitlich überwiegender Außendiensttätigkeit
1. Das Gebiet einer Polizeiinspektion ist ein räumlich zusammenhängendes und kartografisch abgegrenztes Gebiet und somit eine regelmäßge Arbeitsstätte (i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4EStG in der vor 2014 gültigen Fassung) für einen Streifenpolizisten, wenn dieser auf dem Gebiet dauerhaft und nachhaltig und außerdem – von seltenen überregionalen Einsätzen abgesehen – fast ausschließlich tätig ist und sich auf diesem Gebiet auch das mit einem Betriebssitz vergleichbare Dienstgebäude des Polizeiabschnitts befindet.
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