I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 20. Juni 2023 über die Ablehnung des Antrags auf Bestellung eines Versammlungsleiters abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsbehelfs wie folgt neu gefasst:
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