Auf die sofortige Beschwerde der Nebenbeteiligten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 22. Juni 2017 dahingehend
abgeändert,
dass zusätzlich zu dem im genannten Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Betrag weitere
91.496 Euro
(in Worten: einundneunzigtausendvierhundertsechsundneunzig Euro)
nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit 10. Januar 2017 festgesetzt werden.
2.Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde verworfen.
3.Eine Gebühr wird nicht erhoben. Die der Beschwerdeführerin entstandenen notwendigen Auslagen trägt zu 95% die Staatskasse, die weiteren 5% hat die Beschwerdeführerin zu tragen.
4.
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