OLG Stuttgart - Beschluss vom 07.11.2017
1 Ws 143/17
Normen:
Nr. 4142 VV RVG; OWiG § 30;
Fundstellen:
wistra 2018, 232
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 22.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 159 Js 69207/09

Gebühren des Beistandes einer Nebenbeteiligten bei Festsetzung einer Verbandsgeldbuße

OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.11.2017 - Aktenzeichen 1 Ws 143/17

DRsp Nr. 2018/1207

Gebühren des Beistandes einer Nebenbeteiligten bei Festsetzung einer Verbandsgeldbuße

Der Beistand einer Nebenbeteiligten hat Anspruch auf die Gebühr Nr. 4142 VV RVG, wenn gegen die Nebenbeteiligte die Verhängung eines Bußgelds nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG beantragt wird. Zwar ist dieser Fall in Nr. 4142 VV RVG nicht ausdrücklich erwähnt. Die Verbandsgeldbuße des § 30 OWiG setzt sich aber aus einem Ahndungs- und einem Abschöpfungsteil zusammen. Der Abschöpfungsteil dient dem Zweck, der Nebenbeteiligten diesen Geldbetrag endgültig zu entziehen; Tätigkeiten des Rechtsanwalts, die eben solche Maßnahmen betreffen, sind grundsätzlich von Nr. 4142 VV RVG erfasst.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Nebenbeteiligten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 22. Juni 2017 dahingehend

abgeändert,

dass zusätzlich zu dem im genannten Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Betrag weitere

91.496 Euro

(in Worten: einundneunzigtausendvierhundertsechsundneunzig Euro)

nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit 10. Januar 2017 festgesetzt werden.

2.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde verworfen.

3.

Eine Gebühr wird nicht erhoben. Die der Beschwerdeführerin entstandenen notwendigen Auslagen trägt zu 95% die Staatskasse, die weiteren 5% hat die Beschwerdeführerin zu tragen.

4.