FG Köln, Beschluss vom 05.02.2007 - Aktenzeichen 10 Ko 275/07
DRsp Nr. 2007/6444
Gebühren; Streitwert
In die Streitwertberechnung sind Steuerabzugsbeträge, die ihrer Höhe nach von der Steuerschuld abhängig sind, nicht einzubeziehen. Für den Streitwert ist der Steuerbetrag maßgebend, um den unmittelbar gestritten wird.