OLG Düsseldorf - Urteil vom 08.04.2005
I-23 U 190/04
Normen:
BRAGO § 1 ; BRAGO § 118 ; StBGebV § 1 ; StBGebV § 11 ; StBGebV § 16 ; StBGebV § 23 ; StBGebV § 24 Abs. 1 Nr. 7 ; StBGebV § 33 Abs. 1 ; StBGebV § 33 Abs. 6 ; StBGebV § 34 ; BGB § 134 ; BGB § 402 ; BGB § 611 Abs. 1 ; BGB § 612 Abs. 2 ; BRAO § 49b Abs. 4 ;
Fundstellen:
DStR 2006, 680
NJW 2005, 3434
NJW-RR 2005, 1152
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 17.08.2004

Gebührenanspruch einer RA-Partnerschaft für laufende Finanzbuchhaltung und Lohnbuchführung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.04.2005 - Aktenzeichen I-23 U 190/04

DRsp Nr. 2005/9701

Gebührenanspruch einer RA-Partnerschaft für "laufende Finanzbuchhaltung" und "Lohnbuchführung"

1. Zur Zulässigkeit der Abtretung einer Gebührenforderung durch eine Partnerschaftsgesellschaft an eine bei ihr als Rechtsanwältin beschäftigte Mitarbeiterin. 2. Zur Frage, ob für die Berechnung des Honorars einer aus Rechtsanwälten bestehenden Partnerschaft für ihre Tätigkeiten im Rahmen "laufender Finanzbuchhaltung" und "Löhne" die Gebührenvorschriften der BRAGO oder der Steuerberatergebührenverordnung maßgeblich sind, bzw. nach welchen Kriterien sich gegebenfalls die übliche Vergütung im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB bemisst.

Normenkette:

BRAGO § 1 ; BRAGO § 118 ; StBGebV § 1 ; StBGebV § 11 ; StBGebV § 16 ; StBGebV § 23 ; StBGebV § 24 Abs. 1 Nr. 7 ; StBGebV § 33 Abs. 1 ; StBGebV § 33 Abs. 6 ; StBGebV § 34 ; BGB § 134 ; BGB § 402 ; BGB § 611 Abs. 1 ; BGB § 612 Abs. 2 ; BRAO § 49b Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache zum Teil Erfolg. Im Umfang der Abänderung beruht die Entscheidung des Landgerichts auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO). Im übrigen hat das Landgericht die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht eine Vergütung in Höhe von noch 5.096,69 DM (= 2.605,90 EUR) zu.

I.

Die Klägerin hat die Honorarforderung, soweit sie besteht, durch Abtretung erworben.