Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache zum Teil Erfolg. Im Umfang der Abänderung beruht die Entscheidung des Landgerichts auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO). Im übrigen hat das Landgericht die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht eine Vergütung in Höhe von noch 5.096,69 DM (= 2.605,90 EUR) zu.
I.
Die Klägerin hat die Honorarforderung, soweit sie besteht, durch Abtretung erworben.
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