FG Köln - Urteil vom 28.10.2014
8 K 730/12
Normen:
AO § 89;
Fundstellen:
BB 2015, 1432
BB
DStRE 2015, 1522

Gebührenerhebung für die Bearbeitung eines Antrages auf verbindliche Auskunft im Organkreis

FG Köln, Urteil vom 28.10.2014 - Aktenzeichen 8 K 730/12

DRsp Nr. 2015/61

Gebührenerhebung für die Bearbeitung eines Antrages auf verbindliche Auskunft im Organkreis

1) Wird im Rahmen eines Organkreises ein einheitlicher Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft sowohl von dem Organträger als auch von der Organgesellschaft gestellt, ist Gebührenschuldner der jedenfalls einmal anfallenden Gebühr der Organträger. 2) Die Gebührenpflicht einer verbindlichen Auskunft ist verfassungsgemäß.

Normenkette:

AO § 89;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Beklagte zu Recht für eine verbindliche Auskunft, die gegenüber der Klägerin als Organträgerin und inhaltsgleich gegenüber einer Organgesellschaft der Klägerin ergangen ist, eine Gebühr sowohl gegenüber der Klägerin als auch gegenüber der Organgesellschaft festgesetzt hat.

Die Klägerin ist als Organträgerin zu 54,5 v.H. an der M AG (folgend nur: M AG) – deren Organgesellschaft – beteiligt; seit dem 16.12.1992 besteht zwischen den genannten Gesellschaften ein Ergebnisabführungsvertrag.