Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Beklagte zu Recht für eine verbindliche Auskunft, die gegenüber der Klägerin als Organträgerin und inhaltsgleich gegenüber einer Organgesellschaft der Klägerin ergangen ist, eine Gebühr sowohl gegenüber der Klägerin als auch gegenüber der Organgesellschaft festgesetzt hat.
Die Klägerin ist als Organträgerin zu 54,5 v.H. an der M AG (folgend nur: M AG) – deren Organgesellschaft – beteiligt; seit dem 16.12.1992 besteht zwischen den genannten Gesellschaften ein Ergebnisabführungsvertrag.
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