Die Beschwerde des Bevollmächtigten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 21.03.2017 wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG) zurückgewiesen.
Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist ergänzend auszuführen:
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