VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 08.03.2022
2 S 565/21
Normen:
GKZ § 1; GKZ § 4 Abs. 1; GKZ § 19; KAG § 13 Abs. 1; KAG § 14 Abs. 1; KAG § 14 Abs. 3; KAG § 17 Abs. 1; WG § 46 Abs. 1; WHG § 54 Abs. 2; AO § 238;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 10.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1164/18

Gebührenkalkulation der Abwassergebühr; Übertragung der Abgabenhoheit in der Abwasserbeseitigung auf einen Zweckverband

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.03.2022 - Aktenzeichen 2 S 565/21

DRsp Nr. 2022/5033

Gebührenkalkulation der Abwassergebühr; Übertragung der Abgabenhoheit in der Abwasserbeseitigung auf einen Zweckverband

1. Soll die Abgabenhoheit auf einen Zweckverband übertragen werden, so bedarf es hierfür einer ausdrücklichen Regelung in der Verbandssatzung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.05.1982 - 2 S 851/81 - VBlBW 1983, 210).2. Hat ein Zweckverband Aufgaben der Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise übernommen, ohne dass ihm die Abgabenhoheit übertragen wurde, ist in der Regel davon auszugehen, dass die von ihm betriebenen Abwasseranlagen von den Verbandsgemeinden mit seinem Einverständnis als Bestandteil ihrer öffentlichen Einrichtungen gewidmet sind; die Abwasseranlagen des Zweckverbands sind deshalb im Außenverhältnis zu den Benutzern der Einrichtung als Bestandteil der öffentlichen Einrichtungen der Verbandsgemeinden im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 KAG anzusehen. Etwas Anderes gilt nur, wenn eine Verbandsgemeinde die Verbandsanlagen in ihrer Abwassersatzung ausdrücklich von der Widmung ihrer öffentlichen Einrichtung ausgenommen hat (vgl. zum Beitragsrecht VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.12.1990 - 2 S 1996/88 - n.v.).