BFH - Urteil vom 20.05.2010
VI R 41/09
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 1; FGO § 118 Abs. 2; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
FG München, vom 26.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 307/07

Gebührenverzicht zugunsten von Mitarbeitern eines Vertriebspartners als Arbeitslohn; Gewährung von Gebührenvorteilen durch eine Bausparkasse zugunsten der Arbeitnehmer ihrer Partnerbanken als auch ihrer freien Handelsvertreter sowie den Beschäftigten anderer genossenschaftlich organisierter Unternehmen und Kooperationspartner als Arbeitslohn; Bindung des Bundesfinanzhofes an die Entscheidung des Finanzgerichtes hinsichtlich bestehender Zweifel am Zufluss von Arbeitslohn im Zusammenhang mit einem geldwerten Vorteil

BFH, Urteil vom 20.05.2010 - Aktenzeichen VI R 41/09

DRsp Nr. 2010/12582

Gebührenverzicht zugunsten von Mitarbeitern eines Vertriebspartners als Arbeitslohn; Gewährung von Gebührenvorteilen durch eine Bausparkasse zugunsten der Arbeitnehmer ihrer Partnerbanken als auch ihrer freien Handelsvertreter sowie den Beschäftigten anderer genossenschaftlich organisierter Unternehmen und Kooperationspartner als Arbeitslohn; Bindung des Bundesfinanzhofes an die Entscheidung des Finanzgerichtes hinsichtlich bestehender Zweifel am Zufluss von Arbeitslohn im Zusammenhang mit einem geldwerten Vorteil

1. Der Umstand, dass eine Bausparkasse sowohl bei Arbeitnehmern ihrer "Partnerbanken" als auch bei ihren freien Handelsvertretern und deren Arbeitnehmern sowie den Beschäftigten anderer genossenschaftlich organisierter Unternehmen und Kooperationspartner auf die Erhebung von Abschlussgebühren verzichtet, begründet Zweifel daran, ob dieser Gebührenvorteil Arbeitslohn ist.2. Gelangt das FG aufgrund einer verfahrensfehlerfreien Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis, dass Zweifel bestehen, ob Arbeitnehmern im Zusammenhang mit einem geldwerten Vorteil Arbeitslohn zugeflossen ist, ist der BFH nach § 118 Abs. 2 FGO an diese Tatsachenfeststellung gebunden.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 1; FGO § 118 Abs. 2; ZPO § 286;

Gründe

I.