BFH - Beschluss vom 06.08.2010
IV B 151/09
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2105
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 13.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3312/07

Geeignetheit von materiell-rechtlichen Gesetzesverstößen zur Eröffnung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers oder der Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 06.08.2010 - Aktenzeichen IV B 151/09

DRsp Nr. 2010/17374

Geeignetheit von materiell-rechtlichen Gesetzesverstößen zur Eröffnung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers oder der Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung

NV: Fehler bei der Auslegung von Verträgen gehören zu den materiell-rechtlichen Gesetzesverstößen. Sie sind weder geeignet, die Revision wegen eines Verfahrensfehlers zu eröffnen, noch führen sie zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Auch erfordert die Einheitlichkeit der Rechtsprechung nur dann die Zulassung der Revision, wenn das FG gegen die allgemeinen Grundsätze zur Auslegung von Willenserklärung in einem Maß verstoßen hat, dass die Entscheidung nicht mehr nachvollziehbar und damit willkürlich ist.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob sich der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgrund des Gesellschaftsvertrags vom 15. März 1999 (Vertrag) am Einzelunternehmen seines Vaters (V), über dessen Vermögen im Juni 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, als atypisch stiller Gesellschafter beteiligt hat und deshalb für die Jahre 1999 bis 2001 (Streitjahre) ein Gewinnfeststellungsverfahren durchzuführen ist.

1.