I.
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob sich der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgrund des Gesellschaftsvertrags vom 15. März 1999 (Vertrag) am Einzelunternehmen seines Vaters (V), über dessen Vermögen im Juni 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, als atypisch stiller Gesellschafter beteiligt hat und deshalb für die Jahre 1999 bis 2001 (Streitjahre) ein Gewinnfeststellungsverfahren durchzuführen ist.
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