FG Nürnberg, vom 10.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 461/2008
Gefährdung der Fristwahrung durch Bezeichnung des Datums des Poststempels als das der Einspruchsentscheidung aufgrund Möglichkeit eines Auseinanderfallens der Einspruchsentscheidung und der Aufgabe zur Post
BFH, Beschluss vom 26.05.2010 - Aktenzeichen VIII B 228/09
DRsp Nr. 2010/15770
Gefährdung der Fristwahrung durch Bezeichnung des Datums des Poststempels als das der Einspruchsentscheidung aufgrund Möglichkeit eines Auseinanderfallens der Einspruchsentscheidung und der Aufgabe zur Post
NV: Unrichtig ist eine Rechtsbehelfsbelehrung auch dann, wenn sie Informationen enthält, die über den gesetzlich erforderlichen Mindestinhalt hinausgehen, sofern diese Informationen bei objektiver Betrachtung dazu geeignet sind, die Möglichkeiten der Fristwahrung zu gefährden.
1. Geht ein Gericht zu Unrecht davon aus, dass die Klagefrist versäumt ist und entscheidet es deshalb nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil, liegt ein Verfahrensmangel vor (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. September 1985 IX R 47/83, BFHE 145, 299, BStBl II 1986, 268; BFH-Beschlüsse vom 21. Dezember 2001 VIII B 132/00, BFH/NV 2002, 661; vom 8. April 2004 VII B 181/03, BFH/NV 2004, 1284; vom 26. Juni 2006 II B 99/05, BFH/NV 2006, 1860; vgl. Lange in Hübschmann/ Hepp/Spitaler --HHSp--, § 115FGO Rz 234; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 80, m.w.N.; evtl. a.A.: BFH-Beschluss vom 9. November 2009 IV B 54/09, BFH/NV 2010, 448).
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