I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist ein Lohnsteuerhilfeverein, als dessen einziger Vorstand Herr X im Vereinsregister eingetragen ist. Seit dem Geschäftsjahr 2001 übt der im Klage- und Beschwerdeverfahren Prozessbevollmächtigte Herr Z, der Sohn von X, die Funktion des Geschäftsprüfers beim Kläger aus. Ferner hat Z den Kläger als Prozessbevollmächtigter in einem Klageverfahren wegen des Widerrufs der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein vertreten.
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