FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.05.2002
1 K 2646/99
Normen:
BewG § 82 Abs. 1 ;

Gegendübliche Lärmbeeinträchtigungen grundsätzlich keine wertmindernde Umstände i. S. d. § 82 Abs. 1 BewG

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.05.2002 - Aktenzeichen 1 K 2646/99

DRsp Nr. 2002/17161

Gegendübliche Lärmbeeinträchtigungen grundsätzlich keine wertmindernde Umstände i. S. d. § 82 Abs. 1 BewG

Ein Abschlag wegen ungewöhnlich starker Lärmbeeinträchtigungen i. S. d. § 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewG kommt in der Regel nur für einzelne, den Lärmbelastungen in besonderem Maße ausgesetzte Grundstücke in Betracht. Gegendüblicher Lärm kann demgegenüber einen Abschlag nicht rechtfertigen.

Normenkette:

BewG § 82 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger und seine Ehefrau, die Beigeladene, erwarben1995/96 einen Miteigentumsanteil von 177/432 an dem bis dahin unbebauten Grundstück Flur ... Flurst. ... Sie bebauten das Grundstück mit einer Doppelhaushälfte. Mit Bescheid vom 8. April 1999 stellte der Beklagte den Einheitswert im Wege der Art-, Wert- und Zurechnungsfortschreibung auf den 1. Januar 1997 auf 67.100,-- DM fest. Zugleich setzte er den Grundsteuermessbetrag zum 1. Januar 1997 auf 174,46 DM fest. Das Haus wurde im Ertragswertverfahren bewertet.