FG Hamburg - Urteil vom 19.02.2009
3 K 13/08
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 2 Abs. 2 Nr. 1; GrEStG § 8; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 9 Abs. 2 Nr. 2; BewG (i. d. F. vor 2007) § 13; BewG (i. d. F. vor 2007) § 138; BewG (i. d. F. vor 2007) § 148 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 1143

Gegenleistung bei Kauf eines Erbbaurechts mit Gebäude

FG Hamburg, Urteil vom 19.02.2009 - Aktenzeichen 3 K 13/08

DRsp Nr. 2009/13311

Gegenleistung bei Kauf eines Erbbaurechts mit Gebäude

1. Bei großer Abweichung der Gegenleistung für den Erwerb des Erbbaurechts von dessen Verkehrswert ist der Grundbesitzwert (§ 138 BewG i. V. m. § 8 Abs. 2 GrEStG) keine Ersatzbemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer. 2, Die Vorschrift des § 13 Abs. 3 BewG lässt keine Begrenzung auf den gemeinen Wert des (Erbbau-)Grundstücks zu, sondern bezieht sich auf den gemeinen Wert der wiederkehrenden Leistung.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 2 Abs. 2 Nr. 1; GrEStG § 8; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 9 Abs. 2 Nr. 2; BewG (i. d. F. vor 2007) § 13; BewG (i. d. F. vor 2007) § 138; BewG (i. d. F. vor 2007) § 148 Abs. 1;

Tatbestand:

A.

Nach Kauf eines Erbbaurechts wendet sich die Klägerin gegen die Grunderwerbsteuerfestsetzung der Höhe nach; sie begehrt eine Begrenzung der Bemessungsgrundlage auf den tatsächlichen Grundstückswert, den der kapitalisierte Erbbauzins um ein Vielfaches übersteige.

I.

Die Grundstückseigentümer bestellten in 2005 ein Erbbaurecht für die Dauer von 50 Jahren zugunsten einer GmbH (der späteren Verkäuferin). Diese GmbH errichtete auf dem Grundstück eine Kfz-Werkstatt und vermietete diese mit Vertrag vom 14./16. März 2005 an ein Auto-Service-Unternehmen für jährlich netto 59.880 Euro auf 25 Jahre plus Verlängerungsoption (GrESt-A Bl. 20).