EuGH - Urteil vom 14.01.2010
Rs. C-233/08
Fundstellen:
EuZW 2010, 146
IPRax 2010, 528
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen - Richtlinie 76/308/EWG - Überprüfungsbefugnis der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat - Vollstreckbarkeit des Vollstreckungstitels - Ordnungsgemäße Zustellung des Titels an den Schuldner - Zustellung in einer Sprache, die der Schuldner nicht versteht

EuGH, Urteil vom 14.01.2010 - Aktenzeichen Rs. C-233/08

DRsp Nr. 2010/1956

Gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen - Richtlinie 76/308/EWG - Überprüfungsbefugnis der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat - Vollstreckbarkeit des Vollstreckungstitels - Ordnungsgemäße Zustellung des Titels an den Schuldner - Zustellung in einer Sprache, die der Schuldner nicht versteht

1. Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen in der durch die Richtlinie 2001/44/EG des Rates vom 15. Juni 2001 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, grundsätzlich nicht zuständig sind, die Vollstreckbarkeit des Vollstreckungstitels zu prüfen. Wird jedoch ein Gericht dieses Mitgliedstaats mit einem Rechtsbehelf gegen die Wirksamkeit oder die Ordnungsgemäßheit von Vollstreckungsmaßnahmen wie der Zustellung befasst, ist dieses Gericht befugt, zu prüfen, ob diese Maßnahmen ordnungsgemäß nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Mitgliedstaats durchgeführt worden sind.