BFH - Urteil vom 24.05.2000
VI R 183/98
Normen:
FGO § 65 Abs. 2 S. 2 § 96 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1480

Gegenstand des Klagebegehrens

BFH, Urteil vom 24.05.2000 - Aktenzeichen VI R 183/98

DRsp Nr. 2000/7623

Gegenstand des Klagebegehrens

1. Nach § 65 Abs. 1 FGO erfordert eine zulässige Anfechtungsklage u. a. die Bezeichnung des "Gegenstands des Klagebegehrens". Dieses Tatbestandsmerkmal ist durch das FGO -ÄndG vom 21.12.1992 für den bis dahin verwendeten Begriff "Streitgegenstand" eingefügt worden, ohne dass damit eine sachliche Änderung beabsichtigt war. 2. Zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens ist vorzutragen, worin die den Kl. treffenden Rechtsverletzungen liegen und inwiefern der angefochtene VA rechtswidrig sein soll. 3. Der Gegenstand des Klagebegehrens ist hinreichend bestimmt, wenn ein Kl. die Herabsetzung der Steuerschuld bzw. einer bestimmten Besteuerungsgrundlage auf einen genau bezeichneten Betrag beantragt. 4. Bei einem bezifferten Klageantrag sind weitere Angaben zum Sachverhalt dann nicht erforderlich, wenn der Sachverhalt, um den gestritten wird, in groben Zügen aus der Einspruchsentscheidung erkennbar ist. Denn dann ist dem Gericht bekannt, worüber es i.S.d. § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO entscheiden soll.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 2 S. 2 § 96 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe: