Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2000 erhob der Kläger die gegen den Einkommensteuerbescheid 1996 und die Einspruchsentscheidung vom 21. November 2000 gerichtete Klage. In der Klageschrift war auf eine gesonderte Klagebegründung verwiesen.
Mit Verfügung des Gerichts vom 12. Dezember 2000 wurde der Kläger unter Ausschlussfristsetzung gem. § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO bis zum 31. Januar 2001 gem. § 65 Abs. 1 FGO aufgefordert, den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen. Auf die Folgen einer Versäumung der Ausschlussfrist wurde hingewiesen. Der Kläger wurde weiter unter Fristsetzung nach § 79b Abs. 1 FGO ebenfalls bis zum 31. Januar 2001 aufgefordert, die Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung er sich im Verwaltungsverfahren beschwert fühlt, und gebeten, die Klage innerhalb gleicher Frist zu begründen.
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