BFH - Beschluss vom 18.02.2003
VIII B 218/02
Normen:
FGO § 65 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1186

Gegenstand des Klagebegehrens

BFH, Beschluss vom 18.02.2003 - Aktenzeichen VIII B 218/02

DRsp Nr. 2003/9827

Gegenstand des Klagebegehrens

1. Für die Bezeichnung des Gegenstand des Klagebegehrens ist es erforderlich, den Streitpunkt so zu umreißen, dass er konkretisiert und von anderen denkbaren Streitpunkten abgrenzbar ist.2. Der bloße Hinweis in der Klageschrift auf die Einspruchsentscheidung und die angefochtenen ESt-Bescheide reicht hierfür nicht aus, wenn diese Bescheide sämtlich auf den Ergebnissen einer beim Kl. durchgeführten Steufa-Prüfung beruhten, die zu einer Vielzahl von steuerlich auszuwertenden Feststellungen geführt hat.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) --was hier als Zulassungsgrund allein in Betracht kommt-- einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet hat. Denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet, weil das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) vom Finanzgericht(FG) nicht verletzt worden ist.

1. Das FG hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger den Gegenstand des Klagebegehrens, dessen Angabe zu den "Muss"-Erfordernissen ordnungsgemäßer Klageerhebung gehört (§ Abs. Satz 1 ), innerhalb der gemäß § Abs. Satz 2 gesetzten Ausschlussfrist nicht bezeichnet hat.