Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) --was hier als Zulassungsgrund allein in Betracht kommt-- einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet hat. Denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet, weil das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör (Art.
1. Das FG hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger den Gegenstand des Klagebegehrens, dessen Angabe zu den "Muss"-Erfordernissen ordnungsgemäßer Klageerhebung gehört (§ Abs. Satz 1 ), innerhalb der gemäß § Abs. Satz 2 gesetzten Ausschlussfrist nicht bezeichnet hat.
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