Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet. Das vorinstanzliche Urteil wird aufgehoben und der Rechtsstreit an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen (§ 116 Abs. 6 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Das FG hat die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen; denn der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat den Gegenstand des Klagebegehrens bereits in seiner Klageschrift hinreichend bezeichnet.
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