FG Hamburg - Urteil vom 11.07.2003
II 99/03
Normen:
FGO § 33 Abs. 1 ; FGO § 65 ; EStG § 31 S. 3 ; AO § 1 ; FVG § 5 Abs. 1 Nr. 11 ;

Gegenstand des Klagebegehrens in der Klage

FG Hamburg, Urteil vom 11.07.2003 - Aktenzeichen II 99/03

DRsp Nr. 2005/9889

Gegenstand des Klagebegehrens in der Klage

Gem. § 65 Finanzgerichtsordnung (FGO) muss eine Klage den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Der Kläger muss angeben, welches Verhalten der beklagten Behörde er beanstandet und warum dieses Verhalten rechtswidrig ist bzw. ob die Behörde zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet werden soll. Auch wenn ein konkreter Antrag nicht zwingend ist, so muss das Klagvorbringen doch deutlich machen, welches Ziel mit der Klage verfolgt wird.

Normenkette:

FGO § 33 Abs. 1 ; FGO § 65 ; EStG § 31 S. 3 ; AO § 1 ; FVG § 5 Abs. 1 Nr. 11 ;

Tatbestand:

Der Kläger hat mit am 26.02.2003 eingegangenen Schriftsatz vom 25.02.2003 Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die zuständige Behörde - Frau Bundesministerin der Justiz Brigitte Zypries - sowie gegen die Bundesanstalt für Arbeit erhoben. Als Gegenstand der Verfahren gibt er die Herstellung der verfassungsmäßigen Ordnung und Ungültigerklärung eines Bescheides der Verwaltung an.